Informationen zur Rückgabe der Abschlussklausur Sachenrecht

Notenbekanntgabe

Die Noten der Abschlussklausur Sachenrecht werden voraussichtlich am Donnerstag, den 30.03.2023 in Campo eingetragen, nachdem alle Klausuren hier eingegangen sind.

Klausurabholung

Die Klausuren können zu folgenden Terminen abgeholt werden:
  • Freitag, den 31.03.2023, 10:00 bis 12:00 Uhr im Sekretariat (JDC 1.224)
  • Montag, den 03.04.2023, 10:00 bis 12:00 Uhr im Sekretariat (JDC 1.224)

Remonstration

Ab dem 31.03.2023 haben Sie auch die Möglichkeit Einwände gegen die Bewertung der Klausur zu erheben (Remonstration, § 22 Abs. 4 StuPO). Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise:
  • Formelle Anforderungen:
    1. Die Remonstration muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Herausgabetermin (31.03.2023) beim Lehrstuhl erhoben werden. Diese Frist gilt unabhängig von der tatsächlichen Abholung. Es gilt die Fristberechnung nach dem BGB.
    2. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang beim Lehrstuhl zu den Bürozeiten (Abgabe im Sekretariat oder Einwurf im Lehrstuhlbriefkasten). Im Falle einer postalischen Übersendung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
    3. Der Antrag muss schriftlich (nicht per E-Mail!) gestellt werden und eine substantiierte Begründung enthalten. Die korrigierte Arbeit sowie der dazugehörige Korrekturbogen sind als Anlage beizufügen.
    4. Nur bei Einhaltung der angeführten formellen Anforderungen wird die Remonstration sachlich beschieden
  • Inhaltliche Anforderungen:
    1. Eine Remonstration hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Korrektur der Klausur fehlerhaft ist. Es müssen ernsthafte Bedenken gegen die Korrektur und Bewertung der Arbeit bestehen. Eine erfolgreiche Remonstration setzt mindestens einen Korrekturfehler bzw. Korrekturmangel voraus, der sich auf die Gesamtbewertung der Bearbeitung ausgewirkt hat. Die behaupteten Korrekturmängel müssen präzise bezeichnet werden. Pauschale Kritik oder der allgemein geäußerte Wunsch nach einer besseren Benotung genügen nicht. Sachfremdes (drohende Exmatrikulation, gesundheitliche Probleme, betriebener Aufwand, persönliche Lebensumstände etc.) stellt keine tragfähige Begründung dar, sondern kann als Unterschleif bewertet werden (VGH Mannheim NJW 2007, 2875).
    2. Aufgrund des grundsätzlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der einzelnen Korrigierenden kann eine Remonstration nicht auf den Vergleich mit (vermeintlich) ähnlichen Klausuren anderer Studierender gestützt werden.
    3. Die vorgebrachten Rügen sollten auf die konkrete Fundstelle in der Klausur Bezug nehmen (Seitenangabe) und in ganzen Sätzen ausformuliert sein. Es bietet sich an, die Argumentation mit Hinweisen auf Literatur, Rechtsprechung und die Lösungshinweise zu untermauern. Hierbei genügt die Angabe der Fundstelle. Beachtet werden sollte, dass eine Remonstration „keine neue Klausur“ ist. Eine in der Remonstration nachgeholte Begründung der in der Klausur gefundenen Ergebnisse ist nicht Sinn der Remonstration. Maßgeblich für die Vertretbarkeit der vom Bearbeiter vertretenen Auffassung sind nur die Ausführungen in der Klausur.
    4. Eine erfolgreiche Remonstration führt zu einer vollständigen Neubewertung der Klausur als Ganzes. Es wird auf die deshalb bestehende Möglichkeit einer Verschlechterung (reformatio in peius) ausdrücklich hingewiesen (BVerwGE 109, 211). Vgl. auch § 22 Abs. 4 S.4 StuPO.
    5. Auf die Remonstrationsanleitung der FSI Jura Erlangen (abrufbar unter: https://jura.fsi.fau.de/wordpress/wp-content/uploads/2018/05/Anleitung-einer-Remonstration.pdf) wird hingewiesen.